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187.12 CH-TG

§ 60 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Ort

Trauung und Abdankung - Trauung
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§ 60 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Ort

1. Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Trauung an anderen Orten ist in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zulässig.

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