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187.12 CH-TG

§ 6 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Austritt

Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste - Mitgliedschaft
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§ 6 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Austritt

1. Mitglieder, die aus der Evangelischen Landeskirche austreten wollen, haben bei der Kirchenvorsteherschaft eine persönliche, schriftliche, datierte Austrittserklärung einzureichen.

2. Die Kirchenvorsteherschaft nimmt den Austritt zur Kenntnis und bestätigt diesen, nachdem die austrittswillige Person schriftlich oder mündlich über Funktion und Wesen der Kirche und über die Konsequenzen eines Austritts aufgeklärt worden ist.

3. Mit Datum des Eingangs des Austrittsschreibens oder einem späteren, vom Austretenden genannten Datum, erlöschen dessen Rechte und Pflichten. Das Erlöschen der Steuerpflicht richtet sich nach dem staatlichen Recht.

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