187.12
CH-TG
§ 59 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Konfessionsverschiedene Ehepaare
Trauung und Abdankung - Trauung
§ 59 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Konfessionsverschiedene Ehepaare
1. Die Trauung setzt voraus, dass der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist.
2. Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren kann die Trauung unter Mitwirkung einer Amtsperson der anderen Kirche vollzogen werden.