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187.12 CH-TG

§ 57 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form

Trauung und Abdankung - Trauung
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§ 57 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form

1. Für die Leitung und Gestaltung der Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zuständig. Weitere Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten.

2. Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Trauungen leiten und gestalten.

3. Die vollzogene Trauung wird den Eheleuten schriftlich bestätigt.

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