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187.12 CH-TG

§ 56 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung

Trauung und Abdankung - Trauung
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§ 56 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung

1. Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.). In ihm wird der Ehebund vor Gott bestätigt und die eheliche Gemeinschaft unter sein Wort und seinen Segen gestellt.

2. Die Eheleute bekennen, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen und versprechen, ihre Ehe mit seiner Hilfe in christlicher Liebe und Treue zu führen.

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