187.12
CH-TG
§ 55 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Leitung
Taufe und Abendmahl - Abendmahl
§ 55 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Leitung
1. Die Abendmahlsfeier wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet.
2. Der Kirchenrat kann entsprechend ausgebildeten Personen die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern erteilen, namentlich für Abendmahlsfeiern in Heimen.
3. Die Kirchenvorsteherschaft kann Diakonen und Diakoninnen oder entsprechend ausgebildeten Laien die Erlaubnis zur Leitung nicht öffentlicher Abendmahlsfeiern erteilen.