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§ 52 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form

Taufe und Abendmahl - Abendmahl
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§ 52 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form

1. Zentrum der Abendmahlsfeier sind die Einsetzungsworte sowie die Austeilung und der Empfang von Brot und Wein.

2. Über Fragen wie Gemeinschafts- oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein sowie über die Form der Austeilung entscheidet die Kirchgemeinde.

3. Über Abweichungen von der gewohnten Abendmahlsform entscheidet in Einzelfällen die Kirchenvorsteherschaft.

4. Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Austeilung neben Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen, Mesmer oder Mesmerin weitere Gemeindeglieder beiziehen.

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