§ 5 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufnahme
§ 5 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufnahme
1. Personen, die im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau wohnen und nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind, können sich bei der Kirchenvorsteherschaft oder beim Pfarramt des Wohnorts durch schriftliches Gesuch zur Aufnahme in die Landeskirche anmelden.
2. Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener angemessener Einführung in den evangelischen Glauben und aufgrund eines Entscheids der Kirchenvorsteherschaft.
3. Die Beibehaltung der Zugehörigkeit zu einer andern Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist möglich, sofern deren Ziele und Inhalte nicht im Widerspruch zu den Auffassungen der Evangelischen Landeskirche stehen.
4. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von deren Sorgeberechtigten niemand der Evangelischen Landeskirche angehört, können nur aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass andere in die Erziehung involvierte erwachsene Mitglieder einer christlichen Kirche bereit sind, die Verantwortung für die Erziehung im christlichen Glauben mitzutragen.
5. Konfirmanden oder Konfirmandinnen, die bis zur Konfirmation nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, werden durch die Konfirmation aufgenommen. Sie und ihre Sorgeberechtigten sind vor der Konfirmationsfeier darauf hinzuweisen.
6. Die Kirchenvorsteherschaft teilt Aufnahmen der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde mit.