Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.12 CH-TG

§ 49 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Taufe und Abendmahl - Taufe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (167 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

1. Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch getauft.

2. Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch getauft, sofern die Eltern zustimmen.

3. Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach geeigneten Paten oder Patinnen.

4. Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene Vorbereitung voraus.

← § 48 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Grundsatz § 50 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →