187.12
CH-TG
§ 49 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
Taufe und Abendmahl - Taufe
§ 49 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
1. Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch getauft.
2. Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch getauft, sofern die Eltern zustimmen.
3. Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach geeigneten Paten oder Patinnen.
4. Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene Vorbereitung voraus.