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§ 46 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Paten

Taufe und Abendmahl - Taufe
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§ 46 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Paten

1. Bei der Taufe eines Kindes bestimmen die Eltern religiös mündige Personen als Paten oder Patinnen, von denen mindestens eine einer christlichen Kirche angehört.

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