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§ 45 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Kindertaufe

Taufe und Abendmahl - Taufe
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§ 45 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Kindertaufe

1. Für die Taufe eines urteilsunfähigen Kindes muss mindestens ein Elternteil der Evangelischen Landeskirche angehören.

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