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187.12 CH-TG

§ 44 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Form

Taufe und Abendmahl - Taufe
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§ 44 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Form

1. Die Taufe wird von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen.

2. Die Kirchenvorsteherschaft kann Taufsonntage oder zusätzliche Taufgottesdienste festlegen.

3. Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.

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