187.12
CH-TG
§ 41 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Überlassung der kirchlichen Einrichtungen
Gottesdienst
§ 41 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Überlassung der kirchlichen Einrichtungen
1. Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen kirchliche Gebäude und Einrichtungen auch für Gottesdienste einschliesslich Abdankungen und Trauungen durch Beauftragte anderer christlicher Kirchen benutzt werden können.
2. Bei paritätischen Kirchen ist der diesbezügliche Entscheid im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der katholischen Kirchgemeinde zu fällen.