Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.12 CH-TG

§ 4 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitgliedschaft religiös nicht Mündiger (Kinder und Jugendliche)

Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste - Mitgliedschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (167 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mitgliedschaft religiös nicht Mündiger (Kinder und Jugendliche)

1. Über die Kirchenzugehörigkeit und damit über die Abgabe von Austritts- oder Beitrittserklärungen von Personen unter 16 Jahren entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund gemäss Zivilgesetzbuch.

2. Beim Austritt der Inhaber der elterlichen Sorge aus der Evangelischen Landeskirche bleibt die Mitgliedschaft der religiös nicht mündigen Kindern und Jugendlichen bestehen, sofern die Sorgerechtsinhaber nicht ausdrücklich den Austritt des Kindes erklären.

3. Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund haben urteilsfähigen Kindern bezüglich der Kirchenzugehörigkeit ein Mitspracherecht einzuräumen und deren Willen zu berücksichtigen.

← § 3 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Grundsatz § 5 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →