187.12
CH-TG
§ 39 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bild- und Tonaufnahmen
Gottesdienst
§ 39 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bild- und Tonaufnahmen
1. Bild- und Tonaufnahmen bei Gottesdiensten bedürfen der Einwilligung des verantwortlichen Pfarrers oder der verantwortlichen Pfarrerin. Für Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung in Medien ist die Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft und der betroffenen Personen erforderlich.