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187.12 CH-TG

§ 39 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bild- und Tonaufnahmen

Gottesdienst
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§ 39 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bild- und Tonaufnahmen

1. Bild- und Tonaufnahmen bei Gottesdiensten bedürfen der Einwilligung des verantwortlichen Pfarrers oder der verantwortlichen Pfarrerin. Für Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung in Medien ist die Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft und der betroffenen Personen erforderlich.

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