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§ 38 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Besondere Gottesdienste

Gottesdienst
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§ 38 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Besondere Gottesdienste

1. In Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft können regelmässig alternativ gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.

2. Mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft können gemeinsame Gottesdienste mit anderen landeskirchlichen Gemeinden oder mit weiteren christlichen Gemeinden oder Gemeinschaften gefeiert werden.

3. Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.

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