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§ 37 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Kollekte

Gottesdienst
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§ 37 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Kollekte

1. Im Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Mit der Kollekte sollen namentlich Werke und Projekte der Diakonie, der Mission, der Entwicklungszusammenarbeit, der zwischenkirchlichen Solidarität und des Gemeindeaufbaus unterstützt werden.

2. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Zweckbestimmung der Kollekten im Einvernehmen mit dem örtlichen Pfarramt fest.

3. Der Kirchenrat kann Kollekten empfehlen oder anordnen.

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