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187.12 CH-TG

§ 32 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Liturgie

Gottesdienst
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§ 32 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Liturgie

1. Sonntags- und Feiertagsgottesdienste haben sich an den von der Synode anerkannten Liturgie- und Gesangbüchern zu orientieren.

2. Für den liturgischen Ablauf ist der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Gottesdienstes verantwortlich.

3. Wesentliche Neuerungen in der Liturgie sind mit der Kirchenvorsteherschaft abzusprechen.

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