187.12
CH-TG
§ 32 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Liturgie
Gottesdienst
§ 32 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Liturgie
1. Sonntags- und Feiertagsgottesdienste haben sich an den von der Synode anerkannten Liturgie- und Gesangbüchern zu orientieren.
2. Für den liturgischen Ablauf ist der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Gottesdienstes verantwortlich.
3. Wesentliche Neuerungen in der Liturgie sind mit der Kirchenvorsteherschaft abzusprechen.