187.12
CH-TG
§ 3 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Beginn der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste - Mitgliedschaft
§ 3 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Kirchenzugehörigkeit beginnt für Kinder von Kirchenmitgliedern mit der Geburt und dem Eintrag evangelisch auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.
2. Wer in das Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau zuzieht, ist Mitglied derselben durch seine Erklärung und den Eintrag auf der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde.