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§ 29 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Feiertage

Gottesdienst
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§ 29 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Feiertage

1. Als Feiertage gelten: Weihnachtstag, Stefanstag, Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, Reformationssonntag sowie Ewigkeitssonntag.

2. An den nicht auf Sonntage fallenden Feiertagen werden am Weihnachtstag, Karfreitag und Auffahrt in jedem Fall Gottesdienste gefeiert.

3. Vom 24. bis 26. Dezember sind pro Gemeinde mindestens zwei Gottesdienste zu feiern; vom 31. Dezember bis 1. Januar mindestens einer und von Gründonnerstag bis Ostermontag mindestens drei. In Doppelgemeinden können die Weihnachtsgottesdienste beziehungsweise die Ostergottesdienste auf die beiden Gemeinden aufgeteilt werden.

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