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§ 28 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Ansetzung von Sonntagsgottesdiensten

Gottesdienst
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§ 28 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Ansetzung von Sonntagsgottesdiensten

1. An jedem Sonntag findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Der Kirchenrat kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen genehmigen.

2. Zusätzlich zu den üblichen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft regelmässig oder aus aktuellem Anlass Gottesdienste ansetzen.

3. Die zeitliche Ansetzung richtet sich nach den Gegebenheiten der Gemeinde und erfolgt durch die Kirchenvorsteherschaft.

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