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187.12 CH-TG

§ 27 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Liturgische Bekleidung

Gottesdienst
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§ 27 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Liturgische Bekleidung

1. Die Pfarrer oder Pfarrerinnen tragen für die Leitung des Gottesdienstes in der Kirche den schwarzen Talar oder eine andere der Feier angemessene Kleidung.

2. Bei besonderen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft für die Pfarrer und Pfarrerinnen das Tragen des schwarzen Talars beschliessen.

3. Weitere Gottesdienst leitende Personen und Mitwirkende tragen eine der Feier angemessene Kleidung.

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