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§ 22 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aus- und Weiterbildung

Gemeindeleitung
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§ 22 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aus- und Weiterbildung

1. Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden sowie von Mitgliedern von Behörde, Kommissionen und Arbeitsgruppen.

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