187.12
CH-TG
§ 22 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aus- und Weiterbildung
Gemeindeleitung
§ 22 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aus- und Weiterbildung
1. Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden sowie von Mitgliedern von Behörde, Kommissionen und Arbeitsgruppen.