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187.12 CH-TG

§ 21 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Personalrechtliche Zuständigkeit

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§ 21 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Personalrechtliche Zuständigkeit

1. Für Fragen in finanzieller, administrativer und organisatorischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und gewählten Amtspersonen die Aufsichtskommission zuständig.

2. Für Fragen in geistlich-theologischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und gewählten Amtspersonen der Kirchenrat zuständig.

3. Die personalrechtliche Zuständigkeit für Pfarrämter und Diakonate, die durch Anstellung besetzt sind, richtet sich nach den Bestimmungen einer von der Synode zu erlassenden Verordnung zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen.

4. Für alle von der Kirchgemeinde angestellten weiteren Mitarbeitenden liegt die personalrechtliche Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.

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