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§ 20 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Freiwillige

Gemeindeleitung
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§ 20 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Freiwillige

1. In der Kirchgemeinde sind alle Glieder aufgerufen, gemäss dem Evangelium Gemeinschaft zu pflegen, sich mit ihren Gaben einzubringen und sich für den Dienst in der Welt auszurüsten.

2. Die Kirchgemeinde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Freiwillige angewiesen. Sie werden damit von der Kirchenvorsteherschaft betraut.

3. Sie sind angemessen in ihre Aufgabe einzuführen und zu begleiten. Ihre Arbeit ist auf geeignete Weise anzuerkennen.

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