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§ 19 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Ressorts

Gemeindeleitung
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§ 19 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Ressorts

1. Für die Übernahme von spezifischen Aufgaben durch einzelne Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft können Ressorts geschaffen werden. Die mit der Leitung von Ressorts verbundenen Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Kirchenvorsteherschaft festgelegt.

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