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187.12 CH-TG

§ 18 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufgabenteilung

Gemeindeleitung
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§ 18 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufgabenteilung

1. Wo mehrere Ordinierte in einer Gemeinde tätig sind, regelt die Kirchenvorsteherschaft die Aufgabenteilung unter den Ordinierten in einer Amtsordnung.

2. Die Kirchenvorsteherschaft kann zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindearbeit Pfarrkreise bezeichnen. Sie kann für die Übernahme von Amtshandlungen bestimmte Ordnungen vorsehen.

3. Wo ein Konvent von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder weiteren Mitarbeitenden besteht, weist die Kirchenvorsteherschaft diesem die Aufgaben und Kompetenzen zu.

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