187.12
CH-TG
§ 17 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gewissenskonflikte
Gemeindeleitung
§ 17 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gewissenskonflikte
1. Amtstätigkeiten, die ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Diakon oder eine Diakonin nicht mit dem Ordinationsgelübde in Einklang bringen kann, kann er oder sie nach Rücksprache mit dem zuständigen Dekan ablehnen. Das Präsidium der Kirchenvorsteherschaft ist darüber ins Bild zu setzen.