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§ 160 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Datenschutz

Verschiedenes - Amtsgeheimnis und Datenschutz
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§ 160 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Datenschutz

1. Die Erfassung und die Bearbeitung von Personendaten richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.

2. Kirchenvorsteherschaften, Pfarrämter und Kirchenrat sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Daten untereinander auszutauschen.

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