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187.12 CH-TG

§ 16 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Kollegialitätsprinzip

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§ 16 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Kollegialitätsprinzip

1. Die Kirchenvorsteherschaftsmitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Unterlegene Meinungen oder Mehrheitsverhältnisse dürfen nur im Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft nach aussen getragen werden.

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