187.12
CH-TG
§ 16 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Kollegialitätsprinzip
Gemeindeleitung
§ 16 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Kollegialitätsprinzip
1. Die Kirchenvorsteherschaftsmitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Unterlegene Meinungen oder Mehrheitsverhältnisse dürfen nur im Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft nach aussen getragen werden.