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§ 159 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtsgeheimnis

Verschiedenes - Amtsgeheimnis und Datenschutz
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§ 159 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtsgeheimnis

1. Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende der Kirchgemeinden und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen die Verschwiegenheit zu beachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses.

2. Zuständig zur Entbindung vom Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.

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