187.12
CH-TG
§ 159 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtsgeheimnis
Verschiedenes - Amtsgeheimnis und Datenschutz
§ 159 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtsgeheimnis
1. Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende der Kirchgemeinden und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen die Verschwiegenheit zu beachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses.
2. Zuständig zur Entbindung vom Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.