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187.12 CH-TG

§ 155 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Registerführung

Verschiedenes - Registerführung
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§ 155 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Registerführung

1. Alle im Einzugsgebiet einer Kirchgemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sind vom Pfarramt mit den erforderlichen Personalien in deren Register einzutragen.

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