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§ 153 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Publikation

Öffentlichkeitsarbeit
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§ 153 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Publikation

1. Das offizielle Publikationsorgan der Landeskirche ist das Amtsblatt des Kantons Thurgau.

2. Die Landeskirche kann sich an der Herausgabe von kirchlichen Zeitungen beteiligen oder solche selber produzieren. Zuständig für einen solchen Entscheid ist die Synode.

3. Der Kirchenrat kann mit der Trägerschaft des Kirchenboten eine Zusammenarbeit vereinbaren.

4. Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für Präsenz in den Medien.

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