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§ 152 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Erscheinungsbild

Öffentlichkeitsarbeit
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§ 152 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Erscheinungsbild

1. Der Kirchenrat legt die Rahmenbedingungen für einen einheitlichen Auftritt von Landeskirche und Kirchgemeinden fest.

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