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§ 151 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Stellungnahmen

Öffentlichkeitsarbeit
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§ 151 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Stellungnahmen

1. Wo sich kirchliche Amtspersonen im Namen der Kirche zu gesellschaftlichen und politischen Themen äussern, sind sie gehalten, sachkompetent und spezifisch biblisch-kirchlich zu argumentieren.

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