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§ 150 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Vertretung in der Öffentlichkeit

Öffentlichkeitsarbeit
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§ 150 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Vertretung in der Öffentlichkeit

1. Der Kirchenrat vertritt die Landeskirche in der Öffentlichkeit. Er kann zu wichtigen Fragen durch öffentliche Erklärungen Stellung nehmen.

2. Die Kirchenvorsteherschaft vertritt die Kirchgemeinde in der Öffentlichkeit.

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