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§ 148 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung

Öffentlichkeitsarbeit
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§ 148 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung

1. Landeskirche und Kirchgemeinden pflegen die Öffentlichkeitsarbeit und machen ihr Wirken und das Evangelium auch auf diese Weise bekannt.

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