187.12
CH-TG
§ 148 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung
Öffentlichkeitsarbeit
§ 148 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung
1. Landeskirche und Kirchgemeinden pflegen die Öffentlichkeitsarbeit und machen ihr Wirken und das Evangelium auch auf diese Weise bekannt.