187.12
CH-TG
§ 147 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Benutzung kirchlicher Räumlichkeiten
Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten - Bauten
§ 147 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Benutzung kirchlicher Räumlichkeiten
1. Kirchliche Anlässe haben bei der Benutzung der Räumlichkeiten Vorrang.
2. Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, inwiefern Räumlichkeiten der Kirchgemeinde für Anlässe zur Verfügung gestellt werden, welche nicht von der Kirchgemeinde verantwortet werden. Die Ziele der Anlässe und der betreffenden Trägerschaften dürfen den Zielen der Evangelischen Landeskirche nicht zuwiderlaufen.
3. Wird die Kirche zur Verfügung gestellt, ist dem Charakter des Raums Rechnung zu tragen.
4. Die Kirchenvorsteherschaft kann ein Reglement für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten durch Dritte erlassen.