187.12
CH-TG
§ 146 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zugang ausserhalb von Gottesdiensten und Veranstaltungen
Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten - Bauten
§ 146 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zugang ausserhalb von Gottesdiensten und Veranstaltungen
1. Die Kirchenvorsteherschaft ermöglicht durch grosszügig gewährten Zugang auch ausserhalb der Gottesdienstzeiten und Veranstaltungen das persönliche Erleben der Stille und Besinnung sowie das Kennenlernen der im Kirchenbau erkennbaren Glaubensverkündigung und Kulturgeschichte.
2. Die Kirchenvorsteherschaft trifft geeignete Massnahmen, dass der Charakter der Kirchen als Orte der Stille und Andacht gewahrt bleibt.