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§ 145 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verantwortlichkeit

Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten - Bauten
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§ 145 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verantwortlichkeit

1. Die Kirchenvorsteherschaft nimmt die Verantwortung beim Unterhalt und insbesondere bei der Erhaltung wertvoller Bausubstanz von Kirchen und andern Gebäuden im Besitz der Kirchgemeinde wahr.

2. Sie berücksichtigt bei Renovationen, Neubauten und Ergänzungsbauten liturgische, ökologische, praktische, ästhetische, denkmalpflegerische und finanzielle Gesichtspunkte.

3. Sie ermöglicht den Zugang und die Teilhabe an den Gottesdiensten und Veranstaltungen auch für Menschen mit Behinderung.

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