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§ 144 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Interreligiöser Dialog

Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten - Erwachsenenbildung und Kultur
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§ 144 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Interreligiöser Dialog

1. Landeskirche und Kirchgemeinden beteiligen sich aktiv am interreligiösen Dialog und unterstützen ihre Mitglieder dabei.

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