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§ 142 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Musik

Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten - Erwachsenenbildung und Kultur
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§ 142 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Musik

1. Landeskirche und Kirchgemeinden fördern die Musik als wesentlichen Ausdruck christlichen Glaubens und Lebens, insbesondere Instrumental-, Chor- und solistische Musik unterschiedlicher Stilrichtungen, sowie Tanz.

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