187.12
CH-TG
§ 14 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Grundsatz
Gemeindeleitung
§ 14 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Grundsatz
1. Ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft leiten die Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung.
2. Kirchliche Behörden und Kommissionen nehmen ihre Leitungsverantwortung im Rahmen des Selbstverständnisses der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau wahr.
3. Die Aufsicht über die Kirchenvorsteherschaft liegt beim Kirchenrat.