Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.12 CH-TG

§ 133 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zusammenarbeit

Diakonie, Mission, Ökumene, Entwicklungszusammenarbeit und Bewahrung der Schöpfung - Mission, Ökumene und Entwicklungszusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (167 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 133 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zusammenarbeit

1. Wo es der Erfüllung dieses Auftrags dient, arbeiten die Kirchenvorsteherschaft und der Kirchenrat mit anderen Kirchen und Missionen sowie mit geeigneten kirchlichen und nicht-kirchlichen Institutionen, Werken und Gemeinschaften zusammen.

← § 132 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Grundsatz § 134 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →