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§ 124 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Schweigepflicht

Seelsorge
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§ 124 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Schweigepflicht

1. Seelsorgliches Handeln verpflichtet zu Verschwiegenheit.

2. Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.

3. Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche Geheimnisse nur mit schriftlicher Bewilligung der anvertrauenden Person oder des Kirchenrats offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

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