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§ 121 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Bedeutung

Seelsorge
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§ 121 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Bedeutung

1. Seelsorge ist Lebens- und Glaubenshilfe in der Begegnung von Mensch zu Mensch aufgrund des Evangeliums und ist grundsätzlich allen Gemeindegliedern aufgetragen.

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