§ 12 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Abdankungen für Nichtmitglieder
§ 12 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Abdankungen für Nichtmitglieder
1. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf eine kirchliche Abdankung.
2. Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, eine kirchliche Abdankung gewünscht, entscheidet darüber das zuständige Pfarramt unter Berücksichtigung der Wünsche der Verstorbenen und der seelsorglichen Anliegen der Hinterbliebenen und nach Rücksprache mit mindestens einem Mitglied der Kirchenvorsteherschaft oder mit einer von ihr bezeichneten Stelle. Die Kirchenvorsteherschaft kann dafür Rahmenbedingungen festlegen.
3. Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehört haben, eine kirchliche Abdankung gewährt oder werden dafür kirchliche Einrichtungen und Personal beansprucht, wird dafür Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann die Kirchenvorsteherschaft davon absehen.