187.12
CH-TG
§ 119 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Angebot
Kind und Jugend - Kirchliche Freizeitangebote
§ 119 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Angebot
1. Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt geeignete kirchliche Freizeitangebote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
2. Die Verantwortlichen pflegen die regionale Zusammenarbeit und den Kontakt mit den entsprechenden Jugendverbänden.
3. Die Kirchgemeinde kann Angebote offener Jugendarbeit der Schulgemeinde, der Politischen Gemeinde oder anderer Institutionen mittragen und unterstützen.