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187.12 CH-TG

§ 111 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Zuständigkeit

Kind und Jugend - Konfirmationsjahr
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§ 111 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Zuständigkeit

1. Es wird der Konfirmationsunterricht der Kirchgemeinde des Wohnsitzes besucht.

2. Für Gesuche um Zuteilung zu einer anderen Gruppe innerhalb der eigenen Gemeinde ist die Kirchenvorsteherschaft zuständig.

3. Eltern, die ihre Jugendlichen in einer andern Kirchgemeinde unterrichten beziehungsweise konfirmieren lassen wollen, stellen ein begründetes Gesuch an die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in der der Unterricht oder die Konfirmation stattfinden sollen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt, bei dem der Unterricht besucht oder die Konfirmation vorgenommen werden soll und nach Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzkirchgemeinde.

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