187.12
CH-TG
§ 110 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Disziplinarische Massnahmen
Kind und Jugend - Konfirmationsjahr
§ 110 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Disziplinarische Massnahmen
1. Bei anhaltend und massiv störendem Verhalten kann die Kirchenvorsteherschaft nach mündlicher Kontaktaufnahme mit den Eltern und schriftlicher Mahnung einen Konfirmanden oder eine Konfirmandin um ein Jahr zurückstellen.