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187.12 CH-TG

§ 110 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Disziplinarische Massnahmen

Kind und Jugend - Konfirmationsjahr
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§ 110 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Disziplinarische Massnahmen

1. Bei anhaltend und massiv störendem Verhalten kann die Kirchenvorsteherschaft nach mündlicher Kontaktaufnahme mit den Eltern und schriftlicher Mahnung einen Konfirmanden oder eine Konfirmandin um ein Jahr zurückstellen.

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